Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB​

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend die vertraglichen Beziehungen zwischen Inserenten und rubmedia AG

Geschäftsbeziehungen zu Inserenten

1.1. Die Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag) zwischen rubmedia AG (nachfolgend rubmedia) und einem Inserenten. Gegenüber rubmedia handeln Werbe-, Media- oder PR-Agenturen im Namen und auf Rechnung des Inserenten.

1.2. Der Insertionsvertrag beinhaltet die Publikation (Einzelaufträge, Wiederholungsaufträge und Mengenabschlüsse) von Inseraten, Werbebeilagen und Beiheftern, elektronischen Werbeformen und allen ähnlichen bezahlten Inhalte (Inserate) durch rubmedia, inkl. oder exkl. Beratung, Kreation und Layout von Inseraten, Erstellung von Mediaplänen oder administrativen Dienstleistungen. Gegenüber den Verlegern der Publikationen (Herausgeber) übernimmt rubmedia die Publikation der Inserate als ihre eigene Verpflichtung.

2. Geschäftsbedingungen der Inserenten

2.1. Die Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsschluss Bestandteil des Insertionsvertrages. Gleichzeitig verzichtet der Inserent auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen.

B. VERTRAGSABWICKLUNG

3. Preise

3.1. Bezüglich Publikation gelten die jeweils gültigen Insertionstarife und Rabatte der Herausgeber, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2. Bezüglich Beratungs-, Kreations-, Planungs- oder administrativen Dienstleistungen von rubmedia gelten die jeweils gültigen Dienstleistungstarife, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese sind auf der Website www.werbemarkt.ch verfügbar.

3.3. Änderungen der Insertionstarife, Rabatte, Dienstleistungstarife und der Mehrwertsteuer treten auch bei laufenden Publikationen sofort in Kraft. Der Inserent hat aber das Recht, innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des neuen Preises vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala der effektiv abgenommenen Menge entspricht.

4. Zusätzliche Kosten

4.1. Ausserordentliche Aufwendungen der Herausgeber oder rubmedia, welche nicht in deren Insertions- oder Dienstleistungstarifen enthalten sind, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden, zuzüglich Mehrwertsteuer.

5. Grösse der Inserate

5.1. Für die Rechnungsstellung massgeblich ist die in der betreffenden Publikation gemessene Grösse von Trennlinie zu Trennlinie.

5.2. Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder gleichem Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates in Rechnung gestellt.

6. Mengenabschlüsse, Mengenrabatte

6.1. Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen in Franken (nachfolgend Volumen) während eines bestimmten Zeitraums (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte vorsehen.

6.2. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet.

6.3. Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zu viel bezogene Rabatt nachbelastet. Dem Inserenten wird dabei eine Toleranz von 3% auf dem vereinbarten Volumen gewährt. Die nicht bezogenen Volumen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.

7. Wiederholungsaufträge, Wiederholungsrabatte

7.1. Für Inserate, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändert erscheinen (Wiederholungsaufträge), können die Insertionstarife Wiederholungsrabatte vorsehen.

7.2. Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen; einzig bei Vollvorlagen können in der Regel die Sujets gewechselt werden.

7.3. Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe erreicht wird.

8. Modalitäten Mengenabschlüsse bzw. Wiederholungsaufträge

8.1. Für jedes Insertionsorgan muss ein separater Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag vereinbart werden.

8.2. Der Mengenabschluss bzw. Wiederholungsauftrag kann grundsätzlich nur von einem einzelnen, rechtlich selbständigen Inserenten getätigt werden.

8.3. Die Laufdauer des Mengenabschlusses bzw. Wiederholungsauftrages beträgt 12 Monate. Beginnt er bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres; beginnt er zwischen dem 16. und dem Ende eines Monats, so läuft er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres.

8.4. Grundsätzlich gilt für die ganze Laufdauer der gleiche Rabattsatz.

9. Verlegerrecht

9.1. Die Herausgeber behalten sich vor, Änderungen der Inseratinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

9.2. Die Herausgeber können aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt termingebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben.

9.3. Die Herausgeber können Inserate mit der handelsüblichen Bezeichnung (zum Beispiel aber nicht abschliessend: Inserat, Anzeige, Promotion, Paid Content, Sponsored Content, Advertorial, Publireportage) versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.

9.4. Die Herausgeber können grundsätzlich über die Platzierung der Inserate bestimmen. Platzierungswünsche des Auftraggebers können nur unverbindlich entgegengenommen werden. Für eingehaltene Platzierungsvorschriften wird der festgelegte Preis erhoben.

9.5. Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für die Verlage erst nach Genehmigung eines Musters bindend.

10. Chiffreinserate

10.1. rubmedia verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Die Werbegesellschaft kann in begründeten Fällen (zum Beispiel aber nicht abschliessend: Justiz- oder Verwaltungsbehörden; Personen, die einem Chiffreinserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen), die Identität des Chiffreinserenten bekannt geben.

10.2. rubmedia braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen.

10.3. Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

10.4. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.

11. Probeabzüge

11.1. Auf Anfrage können Probeabzüge für kommerzielle Inserate geliefert werden, sofern die Druckunterlagen mindestens 3 Kalendertage vor Annahmeschluss eintreffen.

11.2. Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert.

12. Druckmaterial

12.1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Herausgebe bzw. rubmedia für herkömmlich oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.

13. Zahlungskonditionen

13.1. Für die Publikation von Gelegenheitsinseraten gilt Barzahlung oder eine Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen.

13.2. Für die Publikation aller übrigen Inserate gilt eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen ohne Skontoabzug.

13.3. Der Inserent fällt nach Ablauf der Zahlungsfristen gemäss 13.1 bzw. 13.2 umgehend in Verzug. In der Folge erhebt rubmedia einen Verzugszins von 10%. Zudem kann rubmedia für alle zukünftigen Aufträge Vorauszahlung verlangen bis alle gebuchten Inserate bezahlt worden sind.

13.4. Fällt der Inserent nach 13.3 in Verzug, so werden ihm für das zweite und letzte Erinnerungsschreiben von rubmedia CHF 50.00 in Rechnung gestellt.

13.5. Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte und allfällige Beratungs- und Vermittlungsprovisionen.

13.6. Der Inserent verzichtet auf das Verrechnungsrecht gemäss Art. 126 Obligationenrecht.

14. Vorzeitige Vertragsauflösung

14.1. Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein oder wird eine Ausgabe durch den Herausgeber gestrichen, kann rubmedia ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten.

14.2. Dies entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate.

14.3. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wurde.

C. HAFTUNG DER WERBEGESELLSCHAFT

15. Fehlerhaftes Erscheinen, Nichterscheinen

15.1. Reklamationen wegen fehlerhaften Erscheinens oder Nichterscheinens sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Publikation bei rubmedia anzubringen.

15.2. Wird der Sinn oder die Wirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigt oder ist ein Termininserat nicht erschienen, werden die Einschaltkosten ganz oder teilweise erlassen oder in Form von Inseratenraum in der betreffenden Publikation kompensiert. Bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten zu rubmedia oder zum Herausgeber, bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei Datenverschiebungen (Ziff. 9.2), bei nicht eingehaltenen Platzierungsvorschriften, bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe oder von typografischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen entfallen die genannten Ansprüche.

15.3. Sämtliche weitergehenden Ansprüche als die in Ziff. 15.2 genannten wegen fehlerhaften Erscheinens, Nichterscheinens oder aus anderen Gründen sind ausgeschlossen.

D. HAFTUNG DES INSERENTEN

16. Haftung bezüglich Inhalt der Inserate

16.1. Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Branchenregeln einzuhalten und dafür rubmedia und dem Herausgeber verantwortlich zu sein. Er stellt die rubmedia und den Herausgeber sowie deren Organe und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter frei. Er ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter oder in sonstigen Verfahren anfallende, gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.

17. Gegendarstellungsrecht

17.1. Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff. ZGB) gegenüber Inseraten informiert der Herausgeber bzw. rubmedia den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren bzw. seine Abweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten.

E. WEITERVERWENDUNG VON INSERATEN

18. Verwendung von Inseraten für elektronische Datenbanken

18.1. Der Inserent erklärt sein Einverständnis, dass rubmedia die Inserate in eigene oder fremde elektronische Datenbanken einspeisen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Inserent kann sein Einverständnis jederzeit zurückziehen. Er nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen, und somit die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit seiner Personendaten nicht garantiert ist.

18.2. Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder in elektronische Datenbanken eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt rubmedia insbesondere das Recht, nach Rücksprache mit dem Herausgeber mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen.

19. Geistiges Eigentum an Inseraten

19.1. Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, von rubmedia an allen von ihr selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter. Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber rubmedia nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt.

F. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

20. Auf den Insertionsvertrag findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

21. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht ist B E R N, sofern das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1.9.2019 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Die jeweils aktuelle Fassung findet sich auf http://www.werbemarkt.ch/agb